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   BFH, 31.03.1965 - II 12/62   

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BFH, 31.03.1965 - II 12/62 (https://dejure.org/1965,11270)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1965 - II 12/62 (https://dejure.org/1965,11270)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1965 - II 12/62 (https://dejure.org/1965,11270)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 08.12.1970 - II R 26/67

    Übertragung eines unbebauten Grundstücks - Fünfjahresfrist - Nahe Angehörige -

    Das Gesetz knüpft die Steuerbefreiung nicht nur daran, daß innerhalb dieser Frist überhaupt steuerbegünstigter Wohnraum geschaffen wird; beim Erwerb unbebauter Grundstücke ist die endgültige Steuerbefreiung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues grundsätzlich nur einmal, also nur dem Erwerber zu gewähren, der das Grundstück selbst bebaut (vgl. für das Baden-Württembergische GrEStWG 1953 bereits Urteil des BFH II 12/62 vom 31. März 1965, HFR 1965, 417 mit weiteren Nachweisen).

    Daß diese Steuervergünstigung überlagert (verdeckt) ist, weil der Grundstücksübergang zwischen Vater und Sohn bereits gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit ist, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern, kann insbesondere nicht zu einer Vorverlagerung der endgültigen Steuerbefreiung auf den Erwerb des Klägers führen (vgl. außer BFH-Entscheidung II 12/62, a. a. O., in ständiger Rechtsprechung BFH-Entscheidung II 131/65 vom 1. April 1969, BFH 96, 69, BStBl II 1969, 561; II B 37/69 vom 18. November 1969, BFH 97, 260, BStBl II 1970, 103 mit weiteren Nachweisen).

    Als Weiterveräußerung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts kommt dabei jeder Erwerbsvorgang (§ 1 GrEStG) in Betracht, also jede entgeltliche, aber auch -- entgegen der Meinung des Klägers -- jede unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks (BFH-Entscheidung II 12/62, a. a. O.; vgl. auch Boruttau/Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl. § 1 Tz. 42); insbesondere ist es unerheblich, ob der Veräußerer bei der Weiterübertragung einen Gewinn (Spekulationsgewinn, wie der Kläger meint) erzielt hat (vgl. BFH-Entscheidung II 279/59 vom 20. Mai 1964, HFR 1964, 424).

  • BFH, 01.08.1967 - II 186/63

    Ausnahme von der Besteuerung bei Erwerb eines Grundstücks "zur Errichtung eines

    Darauf, ob ein Steuerpflichtiger den Einritt dieses Tatbestandes (subjektiv) zu vertreten hat oder nicht, kommt es nicht an (vgl. Urteil des BFH II 138/61 U vom 28. August 1963, BFH 77, 681, BStBl III 1963, 569 -- zum niedersächsischen Befreiungsgesetz --; Urteil des BFH II 12/62 U vom 31. März 1965, HFR 1965 S. 417).

    Unbeachtlich für die Anwendung des § 5 LG ist es auch, wenn die im Ringtausch veräußerten Flurstücke von dem späteren Erwerber zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden sind, denn die Steuervergünstigung kann grundsätzlich (vgl. insoweit II 68/63 vom 9. Mai 1967, BFH 89, 567, BStBl III 1967, 493) nur einmal, und zwar im Regelfall jeweils nur dem Erwerber gewährt werden, der das Gebäude -- wie § 1 Nr. 1 LG es ausdrücklich vorschreibt ("durch den Erwerber") -- selbst errichtet (vgl. auch das Urteil des BFH II 12/62 U a. a. O. mit weiterer Rechtsprechung; allerdings für einen Sonderfall -- Schleswig-Holstein -- Urteil des BFH II 139/63 vom 20. Juni 1967, BFH 89, 485, BStBl III 1967, 677).

    Jeder Erwerbsvorgang ist auch hinsichtlich der Befreiungsvorschriften für sich zu beurteilen, und es ist auf die Nachversteuerungspflicht grundsätzlich ohne Einfluß, ob die Weiterveräußerung selbst grunderwerbsteuerbegünstigt ist oder nicht (vgl. das Urteil des BFH II 12/62 U a. a. O. mit weiterer Rechtsprechung).

  • BFH, 01.04.1969 - II 131/65

    Steuerumgehung, wenn kraft neuer nachträglicher Vereinbarung an die Stelle des

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - auch zu vergleichbaren anderen Ländergesetzen - entschieden, daß beim Erwerb unbebauter Grundstücke die Steuerbefreiung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus nur einmal, also nur dem Erwerber gewährt werden kann, der die Grundstücke selbst bebaut, und daß bei Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks - z.B. durch Rückgängigmachung eines Kaufvertrages, durch Weiterveräußerung eines Grundstücks oder entsprechend durch Abtretung des Herausgabeanspruchs vor Errichtung eines Gebäudes mit steuerbegünstigten Wohnungen - die Nachversteuerungspflicht bejaht werden muß ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige die Gründe für die Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks zu vertreten hat oder nicht (vgl. z.B. Urteile des Senats II 12/62 vom 31. März 1965, HFR 1965, 417; II 146/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 491, BStBl II 1968, 386; II 151/65 vom 7. Mai 1968, BFH 93, 14, BStBl II 1968, 663, mit weiteren Nachweisen).

    Ähnlich wie im Falle des oben angegebenen Urteils II 12/62 vom 31. März 1965 kann der Umstand, daß der nachfolgende Erwerb des Vaters unter Umständen unter zwei Befreiungsvorschriften fallen könnte (§ 3 Nr. 6 GrEStG, § 1 GrESWG), nicht zu einer "Vorverlagerung" mit steuerbefreiender Wirkung auf den vorangegangenen Erwerbsvorgang führen, wenn dieser gerade wegen Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks steuerpflichtig geworden ist.

  • BFH, 09.05.1967 - II 68/63

    Ausnahme von der Besteuerung bei Erwerb eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Steuervergünstigung grundsätzlich nur einmal gewährt werden kann, betrifft durchweg Entscheidungen zur Frage der Bauherreneigenschaft im Sinne des § 1 Nr. 1 LG und vergleichbarer Tatbestände anderer Landesgesetze (vgl. noch Urteile des Senats II 66/57 U vom 2. September 1959, BFH 69, 518, BStBl III 1959, 453; II 151/59 U vom 26. Juli 1961, BFH 73, 571, BStBl III 1961, 473; II 12/62 vom 31. März 1965, HFR 1965, 417).
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